Allgemeine Geschäftsbedingungen AGB
Rapp AG (RAPP)
Verbrauchsdatenmanagement / Energie
Hochstrasse 100, CH-4018 Basel
I. Allgemeines
1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen beziehen sich auf sämtliche Lieferungen und Leistungen der RAPP an einen Vertrags-Partner.
2. Abweichungen oder ergänzende Bedingungen des Bestellers haben nur Gültigkeit, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt sind. Unsere Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn RAPP in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen eines Bestellers, eine Lieferung oder Leistung vorbehaltlos ausführt. Der Besteller anerkennt die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der RAPP als für ihn verbindlich, auch wenn seine Bestellung oder vorausgegangener Schriftverkehr widerspricht und auf eigene Bedingungen verweist. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Lieferungen der RAPP gelten auch für alle weiteren Geschäfte mit dem Besteller. Soweit nichts anderes vereinbart, gelten sie auch für die Lieferung von Ersatzteilen und für Montagearbeiten.
II. Angebot, Vertragsabschluss
1. Unsere Angebote sowie die zum Angebot gehörenden Unterlagen sind nur dann für einen Vertragsabschluss massgeblich, wenn sie ausdrücklich als verbindliches Angebot bezeichnet sind. Im Übrigen sind unsere Angebote freibleibend. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.
2. Mit der Bestellung erklärt der Besteller verbindlich, die bestellte Ware erwerben zu wollen. Ein Vertragsabschluss ist rechtswirksam dann zustande gekommen, wenn er von RAPP schriftlich oder in elektronischer Form mit einer Auftragsbestätigung bestätigt wird. Erhält RAPP nicht innert 8 Arbeitstagen seit Absendung der Auftragsbestätigung Einwände des Kunden, so gilt die Bestellung im Wortlaut der Bestätigung. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird, erfolgt der Vertragsabschluss unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer; kann der von RAPP bestimmte Lieferant den Auftrag nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ausführen, so kann RAPP entschädigungslos vom Vertrag zurücktreten. Der Besteller wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Evtl. bereits erbrachte Gegenleistungen werden zurückerstattet.
3. Bestellt der Besteller auf elektronischem Wege, ist RAPP nicht verpflichtet, die Bestellung auf elektronischem Wege zu bestätigen. RAPP ist auch nicht verpflichtet, technische Mittel zur Verfügung zu stellen, mit deren Hilfe der Besteller Eingabefehler vor Abgabe seiner Bestellung erkennen und berichtigen kann. RAPP ist des Weiteren nicht verpflichtet, bestimmte Informationen zum Vertrag dem Besteller vor Abgabe seiner elektronischen Bestellung ebenfalls auf elektronischem Wege mitzuteilen. Wir weisen darauf hin, dass unsere üblichen Vertragskonditionen, einschliesslich unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf der RAPP Homepage (siehe Link unten) abgerufen werden können. Soweit wir die elektronische Bestellung mit einer elektronischen Auftragsbestätigung bestätigen, sind die Vertragsbestimmungen dieser Bestellung in abrufbarer und wiedergabefähiger Form gespeichert.
4. Angebotsunterlagen, Pläne, Zeichnungen, Kostenvoranschläge und alle technischen Unterlagen – auch in elektronischer Form – sind als Geschäftsgeheimnisse zu behandeln und dürfen weder weitergegeben, veröffentlicht, vervielfältigt noch schriftlich Dritten zugänglich gemacht werden. Sie sind auf Verlangen herauszugeben oder zu löschen. Gleiches gilt für überlassene Software.
III. Umfang der Lieferung
1. Für den Umfang der Lieferung ist ausschliesslich unsere schriftliche oder in elektronischer Form abgegebene Auftragsbestätigung massgebend und allein verbindlich. Ergänzungen, Nebenabreden oder Änderungen werden von RAPP ebenfalls schriftlich oder in elektronischer Form bestätigt.
2. Sämtliche der Auftragsbestätigung zugrunde liegenden Unterlagen wie Berechnungen, Zeichnungen, Kalkulationen und technische Angaben sind nur als Annäherungswerte zu verstehen und stellen grundsätzlich keine Garantieversprechen im Rechtssinne dar, es sei denn, sie sind in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als solche bezeichnet.
3. RAPP darf technische Änderungen, die zur Verbesserung führen, vornehmen, soweit diese keine Preiserhöhungen bewirken.
4. Der Kunde ist verpflichtet, bestellte Waren und Dienstleistungen zum vereinbarten Termin abzunehmen.
IV. Preis, Zahlung und Zahlungsverzug
1. Die angebotenen Preise sind bindend und gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk einschliesslich Verladung im Werk, jedoch ausschliesslich Versandkosten. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.
2. Die Fälligkeit der Zahlung entsteht mit Zugang der Rechnung beim Besteller und ist dann sofort geschuldet. Zahlungsverzug tritt mit Mahnung nach Fälligkeit ein, ohne Mahnung 30 Tage nach Fälligkeit.
3. Der Besteller hat während des Verzugs die Geldschuld in Höhe von 8 Prozent p.a. zu verzinsen. RAPP behält sich vor, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen.
4. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Verrechnung wegen etwaiger von RAPP bestrittener Gegenansprüche des Bestellers sind nicht zulässig, es sei denn, sie sind rechtskräftig festgestellt.
5. Wird uns eine wesentliche Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation des Bestellers bekannt, kann RAPP ganz oder teilweise, Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.
V. Lieferzeit, Lieferverzögerung
1. Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien. Ihre Einhaltung durch RAPP setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien rechtzeitig geklärt sind und der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z. B. Beibringung der erforderlichen technischen oder behördlichen Unterlagen oder Genehmigungen oder die Leistung einer Anzahlung erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit RAPP die Verzögerung zu vertreten hat. Bei nachträglichen Änderungen verlängert sich die Lieferzeit angemessen.
2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf an die Transportfirma (Camion, Bahn oder Post) übergeben wird.
3. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Massnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die ausserhalb des Willens von RAPP liegen sowie solche Hindernisse, die nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei Unterliefereranten eintreten. Die vor bezeichneten Umständen sind auch dann von RAPP nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzugs entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird RAPP in
wichtigen Fällen dem Besteller baldmöglichst mitteilen.
4. Keine Verzugsentschädigung ist geschuldet für verspätete Lieferungen von Fremdlieferanten.
5. Wird der Versand oder die Fertigstellung aus vom Besteller zu vertretenden Umständen verzögert, so hat der Besteller dennoch die vom ursprünglichen Lieferzeitpunkt abhängigen Zahlungen zu leisten. RAPP ist dann zur Einlagerung des Liefergegenstandes berechtigt und kann mindestens 0,5 Prozent des Verkaufspreises pro Monat als Kosten der Einlagerung in Rechnung stellen. Zur Geltendmachung von nachweislich höheren Kosten ist RAPP berechtigt.
6. Bei jedem Verzug des Bestellers mit der Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten ist RAPP über die Ansprüche nach Ziff. 6 hinaus berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer gesetzten, angemessenen Nachfrist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und/oder den Besteller mit angemessener verlängerter Frist zu beliefern und/oder vom Vertrag zurückzutreten und Ersatz des durch die Nichterfüllung erlittenen Schadens zu verlangen. Als Schaden gilt ein Betrag von 20 Prozent des
Auftragswerts, vorbehaltlich des Nachweises eines weitergehenden Schadens. Der Schaden wird mit der geleisteten Anzahlung verrechnet. Diese Regelung gilt auch im Falle des Vertragsrücktritts bei einem bereits in Fertigung befindlichen Lieferauftrag. Dem Besteller steht das Recht zu, nachzuweisen, dass ein solcher Schaden nicht oder in dieser Höhe nicht entstanden ist.
VI. Gefahrenübergang
1. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstands geht mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Sache, an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Besteller über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder RAPP noch andere Leistungen, z. B. die Versendungskosten oder Anlieferung, Aufstellung und Einrichtung übernommen hat. Auf Wunsch des Bestellers wird auf seine Kosten die Versendung durch RAPP gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert.
2. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Besteller über, jedoch ist RAPP verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers die Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt.
3. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet seiner Gewährleistungsrechte entgegenzunehmen.
VII. Eigentumsvorbehalt
1. RAPP behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zur vollständigen Zahlung aller Forderungen vor. Auf Verlangen von RAPP sowie im Falle eines Insolvenzantrags des Bestellers, ist der unter Eigentumsvorbehalt stehende Vertragsgegenstand nach aussen hin sichtbar mit „im Eigentum der RAPP“ zu kennzeichnen.
2. Der Besteller ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat der Besteller diese auf eigene Kosten kontinuierlich durchzuführen.
VIII. Montage, Inbetriebnahme, Betrieb und Wartung
1. Die Montage, die Inbetriebnahme, der Betrieb und die Wartung der gelieferten Gegenstände und erbrachten Leistungen haben nach den von RAPP erstellten Angaben und Vorschriften sowie den einschlägigen, nationalen Normen zu erfolgen. Gewährleistungsansprüche für die Funktion von Anlagen, die nicht durch RAPP ausgeführt wurden, können nur geltend gemacht werden, wenn die RAPP der Drittvornahme schriftlich zugestimmt hat.
2. Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn der Besteller den Vertragsgegenstand vorbehaltlos entgegengenommen hat oder in Gebrauch genommen hat.
IX. Gewährleistung und Nichterfüllung
1. RAPP leistet, unter Ausschluss weiterer Ansprüche, für angelieferte Waren oder ausgeführten Arbeiten zunächst nach unserer Wahl Nacherfüllung durchNachbesserung oder Ersatzlieferung. All diejenigen Teile sind unentgeltlich nachzubessern oder neu zu liefern, die sich infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist RAPP innert 8 Arbeitstagen schriftlich zu melden. Spätere Reklamationen, insbesondere bei sichtbaren Mängeln, berechtigen nicht zu Gewährleistungsansprüchen. Ausgewechselte Ersatzteile gehen in das Eigentum von RAPP über und sind herauszugeben.
2. Zur Vornahme aller RAPP notwendig erscheinenden Nacherfüllungshandlungen hat der Besteller nach Verständigung mit RAPP die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; andernfalls ist RAPP von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen zur Abwehr unverhältnismässig grosser Schäden, wobei RAPP sofort zu verständigen ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von RAPP Ersatz der erforderlichen Aufwendungen, sofern gemeinsam abgesprochen, zu verlangen.
3. Von den durch die Mängelbehebung entstehenden Kosten trägt RAPP – soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt – die Kosten des Ersatzstückes einschliesslich des Versandes sowie die angemessenen Kosten des Aus- und Einbaus. Jeder weitere Anspruch wegen mangelhafter Lieferung, insbesondere auf Schadenersatz, gilt als gegenseitig wegbedungen. Insbesondere hat RAPP nicht für Folgeschäden (Betriebsunterbrechung etc.) aufzukommen. Die Garantiesumme ist in allen Fällen beschränkt auf den Fakturenbetrag.
4. Die Gewährleistungsfrist beträgt 1 Jahr ab Ablieferung des Liefergegenstandes. Dies gilt nicht, wenn der Besteller uns den Mangel nicht rechtzeitig angezeigt hat.
5. Keine Gewähr wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen:
Ungeeignete oder unsachgemässe Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemässe Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektronische oder elektrische Einflüsse, aggressive Medien, zu hohe Mediums- und/oder Umgebungstemperatur, Überlastung, höhere Gewalt.
6. Als Beschaffenheit des Liefergegenstandes gilt grundsätzlich nur die in der Auftragsbestätigung enthaltene Produktbeschreibung von RAPP als vereinbart. Öffentliche Äusserungen, Anpreisungen oder Werbung stellen daneben keine vertragsgemässe Beschaffenheitsangabe des Liefergegenstandes dar.
7. Vorstehend benannte Regelungen zur Gewährleistung wegen eines Sachmangels gelten sinngemäss auch für die Gewährleistung aufgrund eines Rechtsmangels.
X. Haftung
1. Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand entstanden sind, haftet RAPP – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit der Organe oder leitender Angestellter, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, bei Mängeln, die arglistig verschwiegen sind oder deren Abwesenheit RAPP garantiert hat sowie bei Mängeln des Liefergegenstands, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Bei leicht fahrlässiger Verletzung haftet RAPP nicht. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.
2. Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr ab Ablieferung des Liefergegenstandes. Dies gilt nicht, wenn RAPP Arglist vorwerfbar ist.
XI. Softwarenutzung
1. Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Besteller ein nicht ausschliessliches Recht (Lizenz) eingeräumt, die gelieferte Software einschliesslich ihrer Dokumentationen zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt. Der Besteller darf die Software nur in gesetzlich zulässigem Umfang vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder vom Objektcode in den Quellencode
umwandeln. Der Besteller verpflichtet sich, Herstellerangaben – insbesondere Copyright-Vermerke – nicht zu entfernen oder ohne vorherige, ausdrückliche Zustimmung von RAPP zu verändern. Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschliesslich der Kopien bleiben bei RAPP bzw. beim Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig.
XII. Warenrücksendungen
1. RAPP ist nicht verpflichtet, vom Kunden falsche oder zuviel bestellte Waren zurückzunehmen. Wird diese im Sinne der Kulanz zurückgenommen, so verrechnet RAPP eine Bearbeitungsgebühr von 20 Prozent des Verkaufspreises (mind. CHF 80.00), wenn die Rücksendung unbeschädigt und originalverpackt, d.h. nicht gebraucht worden ist. Ist die zurückgesandte Ware beschädigt oder gebraucht, so wird der Zustandswert festgestellt und dem Kunden zurückvergütet. Ist der Kunde
mit dem Rückvergütungsbetrag nicht einverstanden, so steht es ihm frei, die Ware gegen Stornierung der Rückvergütung wieder abzuholen bzw. abholen zu lassen.
2. Rücksendungen von Messstellen, die aus mehreren Positionen bestehen und zu besonderen Konditionen bezogen wurden, werden auch nur unter Berücksichtigung dieser Konditionen und abzgl. der Bearbeitungsgebühr von 20 Prozent (mind. CHF 80.00) erstattet.
3. Lieferungen von Sonderausführungen werden generell nicht mehr zurückgenommen.
XIII. Erfüllungsort, anwendbares Recht, Gerichtsstand
1. Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen ist Basel.
2. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen RAPP und dem Besteller gilt ausschliesslich schweizerisches Recht.
3. Gerichtsstand ist der Sitz der RAPP, d.h. die für Basel zuständigen Gerichte. RAPP ist auch berechtigt, am Sitz des Bestellers Klage zu erheben.
Änderungen vorbehalten